im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
21.02.2021
Sie haben eine Rechnung des Verlages bezüglich der Führung im "Transparenzregister" erhalten? Hier gibt es Infos dazu...
in den letzten Wochen haben viele
Bezirksverbände, Vereine, Bruderschaften und Gilden Post vom
Bundesanzeiger-Verlag erhalten (Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung Transparenzregisters). Ist diese Sachen rechtens? Ja, ist sie. Leider.
Der Bundesanzeiger kümmert sich um die Eintragungen im Transparenzregister, „die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten“.
Der LSB Hessen hat zum Transparenzregister und seinen Gebühren folgendes herausgegeben:
Das Transparenzregister wurde im Rahmen der Neufassung des Geldwäschegesetzes als Kernstück der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union (EU 2015/849) neu geschaffen. Es gibt als zentral geführtes elektronisches Register seit Oktober 2017 umfassende Auskunft über die „wahren wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Gestaltungen.
Seit Herbst 2019 erreichten viele Sportvereine für die
Führung des Transparenzregisters Gebührenrechnungen der Bundesanzeiger Verlag
GmbH in Höhe von insgesamt 7,44 Euro inklusive Steuern (1,25 Euro für 2017
sowie jeweils 2,50 Euro für 2018 und 2019 Jahresgebühr). Ab dem
Gebührenjahr 2020 wird die Jahresgebühr für das Transparenzregister 4,80 Euro
betragen.
Die
Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das
Transparenzregister gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG als erfüllt, wenn sich
die vorgeschriebenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den
in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen – u.a. im
Vereinsregister (§ 55 BGB) – ergeben, so dass für eingetragene Vereine
grundsätzlich eine gesonderte Mitteilung nicht erforderlich ist.
Nichtsdestotrotz wird auch von denjenigen Vereinen, die von der Mitteilungspflicht
entbunden sind, eine entsprechende Gebühr erhoben.
Das
heißt: Auch gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich gebührenpflichtig,
sofern sie keinen Antrag auf Befreiung stellen. Das nähere Verfahren zum
Erreichen der Gebührenbefreiung wurde inzwischen in § 24 Abs.1 GwG
festgeschrieben: Vereine, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) als
gemeinnützig anerkannt sind und dies mittels einer Bescheinigung des
zuständigen Finanzamts gegenüber der registerführenden Stellen nachweisen, müssen
auf Antrag keine Gebühren zahlen.
Mit
der Veröffentlichung der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
im Bundesgesetzblatt vom 16. Januar 2020 (S. 93 ff.) hat das
Bundesministerium der Finanzen Klarheit geschaffen.
Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Transparenzregisters und auf
der Interneteite des DOSB, hier wurde ebenfalls ein Fragen und
Antworten-Katalog zusammengestellt.
Quelle: Landessportbund Hessen
Inzwischen gibt auch unser Dachverband auf seiner Homepage Informationen zu diesem Thema, das offizielle Anschreiben gibts HIER
Es besteht, wie oben beschrieben, die Möglichkeit, einen Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen. Dieses geht natürlich nicht rückwirkend für abgelaufene Kalenderjahre...
Die E-Mail könnte wie folgt aussehen:
Betreff: Gebührenbefreiung für den "Musterverein Schönstadt e.V. im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln"
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantragt der Verein " Musterverein Schönstadt e.V. im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln ", "Musterstraße 1, 12345 Musterstadt" ("VR-54321" beim Vereinsregister "Amtsgericht Musterstadt") die Gebührenbefreiung nach § 4 der Transparenzverordnung.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang der E-Mail und die zukünftige Befreiung der Gebühren.
Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Im Anhang dann noch folgende Dateien