im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
18.02.2024
Informationen zum Schreiben der NRW-Waffenbehörden von Diözesanschießmeister Rudolf Bracht
Das seit dem 23.10.2023 rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW (OVG) Münster vom 30.08.2023 zur sicheren Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln wird als bekannt vorausgesetzt.
Kurzinhalt des Urteils ist, dass für die sichere Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln ein Behältnis erforderlich ist, welches dieselbe Klassifizierung haben muss, wie das in dem die Waffen und Munition gelagert sind. Also grundsätzlich in einem Behältnis mit einem Widerstandsgrad 0 oder I.
Hieran sollten sich alle legalen Waffenbesitzer orientieren und die konkretisierten Vorgaben umsetzen.
Inzwischen haben viele Besitzer legaler Waffen, egal ob Jäger oder Sportschütze, ein
Schreiben seiner Waffenbehörde zum Thema „Durchführung des Waffengesetzes
(WaffG) – Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke – Urteil des
Oberverwaltungsgerichts NRW, Az. 20 A 2384/20“ erhalten.
Ob sich alle der 47 Waffenbehörden in NRW an dieser Informationsaktion beteiligen, bestehend aus einem 3-seitigen Schreiben und einem zusätzlichen Merkblatt, ist uns derzeit nicht bekannt. Das Schreiben einer Waffenbehörde liegt uns vor.
Die Annahme, es handele sich nur um ein Urteil und um keine gesetzliche
Regelung und man brauche deshalb nicht
darauf reagieren, könnte fatale Folgen für jeden legalen Waffenbesitzer nach
sich ziehen. Ja, bis hin zur Aberkennung der Zuverlässigkeit, was wiederum mit
dem Verlust von Waffenbesitzkarte und Waffen einhergeht.
Die NRW-Waffenbehörden beziehen sich in ihren Schreiben auf bereits
bestehende gesetzliche Regelungen, obwohl diese keine konkrete Vorgaben zur
Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln beinhalten:
„Die Entscheidung des OVG NRW basiert auf bereits geltenden waffenrechtlichen
Bestimmungen (§ 36 Abs. 1, 5 WaffG, § 13 AWaffV) und stellt keine Verschärfung
des Waffenrechts dar.“
Wer also noch einen Waffentresor mit Schlüssel besitzt muss für sich selbst entscheiden, wie er nun damit umgeht.
Entweder man lässt die Sache auf sich beruhen, was aber sicherlich sehr risikobehaftet ist, oder man setzt die Vorgaben aus dem Urteil zeitnah um.
Diese Umsetzung kann dadurch geschehen, in dem
• ein rechtskonformer Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 oder I mit elektronischem Zahlenschloss ohne Notschlüsselfunktion angeschafft wird
• oder ein Behältnis mit Widerstandsgrad 0 oder I mit elektronischem Zahlenschloss ohne Notschlüsselfunktion für die Aufbewahrung der vorhandenen Waffenschrankschlüssel angeschafft wird
(ob bei der durch Bestandsschutz legitimierten weiteren Nutzung von Waffenschränken mit der Klassifizierung A, B oder A mit B-Innenfach dann ein Behältnis mit gleicher Klassifizierung, also A oder B, zur Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel ausreichend ist, erscheint fraglich. Dies ist eine Einzelfallentscheidung, die mit der zuständigen Waffenbehörde abzuklären wäre),
• oder seinen vorhandenen Waffenschrank mit Schlüsselfunktion von dem Hersteller mit einem entsprechenden zertifizierten elektr. Zahlenschloss ohne Notschlüsselfunktion umbauen lässt (inkl. Nachweis).
Hier sind sicherlich die wirtschaftlichen Aspekte individuell zu berücksichtigen.
In dem Schreiben der Waffenbehörden wird zudem noch erwähnt, dass es vorerst nicht erforderlich sei, die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Aufbewahrungssituation für Waffen und Waffenschrankschlüssel nachzuweisen.
Damit ist gemeint, dass der Nachweis für die sichere Aufbewahrung, bzw. die Anpassung, derzeit kein aktives Handeln der legalen Waffenbesitzer gegenüber der Waffenbehörden erfordert.
Jedoch weisen die Waffenbehörden daraufhin, dass die Einhaltung der Anforderungen für die sichere Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle (§ 36 Abs. 3 WaffG) jederzeit überprüft werden kann und das bei einer Nichteinhaltung dieser Anforderungen u.U. mit einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit gerechnet werden muss.
Weiterhin wird noch darauf hingewiesen, dass die nicht sachgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie von Schlüsseln, die Zugriff auf diese Gegenstände gewähren, die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafverfahren nach sich ziehen kann.
Fragen, die sich aus dem Schreiben der Waffenbehörden ergeben sind direkt mit diesen zu abzuklären.
Rudolf Bracht, Diözesanschießmeister